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Erst 1969 wird der § 175 »entschärft« und sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern in der Bundesrepublik straffrei gestellt. Dabei liegt die Altersgrenze, anders als für heterosexuelle Kontakte, zunächst bei 21 Jahren. 1973 wird die Altersgrenze bei einer Novellierung dann auf 18 Jahre gesenkt, für heterosexuelle Kontakte liegt sie bei 16 Jahren. Ein viertel Jahrhundert nach der ersten Liberalisierung wird der § 175 schließlich 1994 im Rahmen der rechtlichen Angleichung im vereinten Deutschland von der Regierung Kohl vollständig aus dem Gesetzbuch gestrichen.

In der DDR war man bereits 1950 zur »milderen« Fassung des § 175 aus der Weimarer Republik zurückgekehrt und hatte den Paragraphen schon bei der Strafrechtsreform von 1968 ganz gestrichen. Dabei legte man im § 151 für homosexuelle Kontakte von Männern wie Frauen eine Schutzaltersgrenze von 18 Jahren fest, die für heterosexuelle Kontakte bei 16 Jahren lag. 1989, kurz vor dem Ende der DDR, wurde diese Schutzaltersgrenze schließlich auf 16 Jahre herabgesetzt und somit gänzlich angeglichen.

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Hans Giese


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Frankfurter Rundschau – 7.2.1969


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Frankfurter Rundschau – 12.3.1994